Verbot der Menthol-Aromakapseln in Zigaretten für frischen Atem
27.09.2012
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat das Verbot von Zigaretten mit Menthol-Aromakapsel in Deutschland bestätigt. Die Klage eines Tabakherstellers gegen das Verbot wurde abgelehnt. Die Aromakapseln sind untersagt, da sie nach Einschätzung des Gesetzgebers die Attraktivität des Rauchens zusätzlich erhöhen. Die Kapselzigaretten verstoßen unter anderem gegen das „Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs“, urteilte das Gericht. (Az. 5 A 206/11)
Mit dem Verbot der Aromakapseln hat das Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Vorgaben des Abkommen mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) umgesetzt, dem zufolge Zigaretten und andere Tabakprodukte nicht durch Neuerungen in ihrer Attraktivität gesteigert werden dürfen. Da das Menthol in den Aromakapseln den schlechten Atem nach dem Rauchen mindere, würden Zigaretten durch diese attraktiver und somit die Gefahr einer Abhängigkeit erhöht, argumentierten die Richter des Verwaltungsgerichts Braunschweig. Die Zigaretten mit Menthol-Aromakapseln seien daher zurecht verboten und dürfen auch künftig in Deutschland nicht verkauft werden, so das aktuelle Gerichtsurteil.
Menthol-Aromakapseln eine Attraktivitätssteigerung der Zigaretten?
Da der schlechte Atem von vielen Rauchern als unangenehmer Nebeneffekt des Tabakkonsums wahrgenommen wird, haben die Tabakhersteller ein hohes Interesse daran ihre Produkte in dieser Hinsicht zu verbessern. Tatsächlich würde hierdurch der Tabakkonsum möglicherweise begünstigt. Allerdings ist zu bezweifeln, ob die Zigaretten mit Menthol-Aromakapseln bei den Rauchern überhaupt auf eine entsprechende Resonanz getroffen wären. Auch herkömmliche Menthol-Zigaretten erfreuten sich keiner besonders hohen Beliebtheit. Ein Attraktivitätsvorteil der Aromakapsel-Technik wäre möglicherweise jedoch, dass die Kapsel erst zum Abschluss des Zigarette-Rauchens zerbrochen wird und vorher keinen Menthol-Geschmack freisetzt. Dennoch hätte die vom Gericht unterstellte Attraktivitätssteigerung vermutlich nur eine Minderheit der Raucher so empfunden. Die konsequente Einstellung des Gesetzgebers gegenüber neuen möglicherweise attraktiveren Tabakprodukten ist trotzdem zu begrüßen. Hier dürfen keine Präzedenzfälle geschaffen werden, die später auch eine Erlaubnis anderer Produkte rechtfertigen würden. (fp)
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