Die Rechte von Privatversicherten sollen gestärkt werden
02.02.2012
Wie aus einem Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums hervorgeht, sollen die Rechte von Privatversicherten (PKV) künftig gestärkt werden. Demnach soll ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer eingeführt werden, nach dem dieser dazu verpflichtet wird, dem Versicherten mitzuteilen, ob die Kosten für eine Behandlung übernommen werden oder nicht. Darüber hinaus sollen Privatversicherte zwei Monate Zeit bekommen, um nach einer Beitragserhöhung zu kündigen.
Auskunftsanspruch gegen Versicherer
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will mit dem neuen Gesetzesentwurf die Rechte von privat Krankenversicherten stärken. Diese sollen einen Auskunftsanspruch gegen ihren Versicherer bezüglich der Übernahme von Behandlungskosten erhalten. Der Versicherer wird dazu verpflichtet, innerhalb von höchstens 14 Tagen zu antworten. In dingenden Fällen muss der Privatversicherte umgehend eine Antwort erhalten. Voraussetzung sind Behandlungskosten von mindestens 3000 Euro. Die Antwort des Versicherers ist verbindlich sofern sie auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird.
Privatversicherte wissen beim Antritt einer Heilbehandlung häufig nicht, ob die Kosten dafür von ihrer Versicherung übernommen werden. Sie können zwar theoretisch auf eigene Rechnung mit einer Therapie beginnen, jedoch können sich das viele Privatversicherte nicht leisten. Zudem beginnen Ärzte und Krankenhäuser üblicherweise erst mit der Behandlung, wenn die Kostenübernahme geklärt ist, sofern es nicht um lebensbedrohliche Situationen geht.
Mann erlitt irreparable Schäden, weil sich Versicherung zu viel Zeit ließ
In der Vergangenheit ist es deshalb zu tragischen Einzelschicksalen gekommen. In einem Fall hatte ein Versicherter sogar irreparable Schäden davon getragen, weil sich die private Krankenversicherung des Mannes zu lange mit der Zusage für die Übernahme der Behandlungskosten Zeit ließ. Als der Petitionsausschuss des Bundestags von dem Fall erfuhr, bat dieser das Justizministerium zu prüfen, ob konkreter Handlungsbedarf besteht. Das Ministerium ließ daraufhin am Dienstag Ländern und Verbänden den neuen Gesetzesentwurf zukommen und teilte mit, dass mit dem neuen Gesetz „die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht“ wird.
Kostenübernahme muss anhand festgelegter Kriterien erfolgen
Erst kürzlich hatte ein Versicherter vor dem Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken geklagt (Aktenzeichen: 1 U 78/11), weil die private Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine künstliche Befruchtung verweigerte.
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers und legten damit fest, dass auch private Krankenversicherung nicht nach belieben bei Kostenübernahmen entscheiden dürfen. Werden – wie in dem aktuellen Fall – keine nachvollziehbaren, eindeutigen Kriterien zur Prüfung der Kostenübernahme dargelegt, gehe diese Ungewissheit zu Lasten der Versicherung und sie müsse die Behandlungskosten übernehmen, urteilte das OLG Zweibrücken. Die Rechte der Privatversicherten werden durch diesen Urteilsspruch deutlich gestärkt.
Kündigung zwei Monate nach Beitragerhöhung möglich
Neben dem Auskunftsanspruch ist in dem Gesetzesentwurf auch die Verlängerung der Kündigungsfrist nach Beitragserhöhungen vorgesehen. Während Privatversicherte bisher nur einen Monat nach einer Beitragserhöhung Zeit hatten, um ihre private Krankenversicherung zu kündigen, ist die Frist um einen weiteren Monat verlängert worden. Demnach kann die Kündigung bis zu zwei Monate nach einer Beitragserhöhung erfolgen.
Hat sich ein Privatversicherter als Basistarif für den Selbstzahlertarif entschieden, soll dieser den Selbstbehalt jederzeit kündigen können, sofern dieser Tarif nicht zur Verringerung der Prämie führt. (ag)
Lesen Sie zum Thema:
Einführung eines neuen Billigtarifs in der PKV
Private Krankenversicherung: Viele zahlen nicht
Beschwerden über Anstieg der PKV-Beiträge
Neuer PKV Tarif für Nichtzahler
Beitragspreller: PKV erhöht massiv Tarife
Bild: Ronny Richert / pixelio.de
Autoren- und Quelleninformationen
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.