Verbessertes Auskunftsrecht der Kunden über Schadstoffe in Produkten
05.01.2013
Seit Jahresbeginn müssen Hersteller gemäß der europäischen Chemikalienverordnung REACH deutlich umfassendere Angaben zu den Schadstoffen in ihren Produkten machen. Die schärferen Bestimmungen gelten zum Beispiel für „vier perfluorierte Chemikalien, die wegen ihrer wasserabweisenden Eigenschaften unter anderem für Outdoorkleidung verwendet werden“, berichtet das Umweltbundesamt in einer aktuellen Pressemitteilung. Insgesamt 54 neue Chemikalien seien mit Jahresbeginn zu der Liste von Schadstoffen hinzugekommen, über die Hersteller die Verbraucher auf Nachfrage informieren müssen.
Immer wieder haben in der Vergangenheit Schadstoffe in verschiedenen Produkten – von Textilien bis hin zum Kinderspielzeug – für massives Aufsehen gesorgt. Mehrfach konnten Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen Belastungen mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien nachweisen. Zwar müssen die Hersteller seit dem Jahr 2007 gemäß einer EU-Verordnung auf Nachfrage der Kunden über bestimmte enthaltene Chemikalien informieren, doch die Liste der auskunftspflichtigen Schadstoffe war anfangs nicht besonders umfangreich. Seither sind im Laufe der Jahre einige neue potenziell gesundheitsgefährdende Substanzen mit aufgenommen worden und zum Jahresbeginn 2013 hat sich die Anzahl der gelisteten Schadstoffe um weitere 54 auf nun insgesamt 136 erhöht. Den Verbrauchern wird demnach ein deutlich umfassendere Auskunftsrecht eingeräumt, allerdings werden wohl die wenigsten vor dem Einkauf eine entsprechende Anfrage an die Hersteller richten.
Welche Schadstoffe zum Beispiel in Regenjacken, Kinderspielzeug, Pfannen und Töpfen enthalten sind, ist für die Verbraucher beim Einkauf nicht erkennbar. Eine Art Zutatenliste, wie sie bei Lebensmitteln üblich ist, suchen die Kunden vergebens. Jedoch besteht die Möglichkeit sich mit einer Anfrage an die Hersteller zu wenden, um Informationen über die verwendeten Chemikalien zu erhalten. Die Hersteller sind gemäß der europäischen Chemikalienverordnung REACH dazu verpflichtet, den Verbrauchern zumindest über bestimmte möglicherweise enthaltene Schadstoffe Auskunft zu geben. Um die Informationsmöglichkeiten der Kunden zu verbessern, wurde die Liste der auskunftspflichtigen Chemikalien nun deutlich erweitert. So gelten die schärferen Bestimmungen fortan zum Beispiel auch „für vier perfluorierte Chemikalien, die wegen ihrer wasserabweisenden Eigenschaften unter anderem für Outdoorkleidung verwendet werden“, berichtet das Umweltbundesamt.
Gesundheitsgefährdende Schadstoffe in unterschiedlichsten Produkten
Die sogenannten perfluorierte Carbonsäuren (PFC) finden aufgrund ihrer wasser-, schmutz- und fettabweisenden Eigenschaften außerdem Anwendung als Antihaftbeschichtungen bei Kochgeschirr (Pfannen,Töpfe) und in Papierprodukten, berichtet das Umweltbundesamt. Da PFC auf natürlichem Wege nur sehr langsam abgebaut werden, reichern sich diese in allen Umweltmedien, vor allem in Flüssen und Meeren, an. Zudem erfolge eine Anreicherung entlang der Nahrungskette,was dazu führe das PFC sich auch in Blut und Muttermilch von Menschen und Tieren nachweisen lassen, so die Mitteilung des Umweltbundesamtes. Aufgrund ihres Gefährdungspotenzials seien nun „vier Vertreter als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft und als solche in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen“ worden. Darüber hinaus wurden aktuell neben den „vier PFC auch Nonylphenol und die Gruppe der Oktylphenolethoxylate“ aufgrund ihrer hormonellen Wirkung auf die Kandidatenliste gesetzt, berichtet das Umweltbundesamt. Zudem wurden einige Phthalate, die als Weichmacher in Plastikspielzeug, oder auch Elektrokabeln enthalten sein können, neu in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Zu den Chemikalien auf der Liste sind Hersteller bei Verwendung auskunftspflichtig, sobald diese einen Anteil von 0,1 Prozent des Produktes ausmachen.
Auskunftsrecht der Verbraucher über gesundheitsschädliche Chemikalien
Auf die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden laut Angaben des Umweltbundesamtes „Stoffe mit krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften; Stoffe, die langlebig und giftig sind und sich in Organismen anreichern und – nach einer Einzelfallentscheidung – Stoffe, die auf das Hormonsystem wirken.“ Sobald eine Chemikalie in die Liste aufgenommen wird, erlangen die „Verbraucherinnen und Verbraucher ein Auskunftsrecht“, das Hersteller, Importeure und Händler verpflichtet, auf Nachfrage darüber zu informieren, ob der Stoff in einem Produkt enthalten ist. Besteht der Verdacht, dass Produkte gesundheitsschädliche Chemikalien enthalten, kann eine entsprechende Anfrage mündlich, per Post oder per E-Mail Aufschluss bringen. „Am einfachsten geht das online mit einem Formular auf “, berichtet das Umweltbundesamt. Hier lasse sich mit durch Eingabe der Artikelnummer eine Anfragen an den Hersteller des Produktes versenden.
Viel zu tun beim Schutz der Umwelt und des Menschen vor schädlichen Chemikalien
Innerhalb von 45 Tagen müssen die Hersteller die Verbraucheranfrage beantworten und über mögliche enthaltene Schadstoffe informieren. Sind allerdings keine Chemikalien der Kandidatenliste in den Produkten enthalten, bedarf es den rechtlichen Vorgaben zufolge auch keiner Antwort an die Kunden. Sind die Verbraucher davon überzeugt, das keine Antwort erfolgte, obwohl Chemikalien der Kandidatenliste enthalten sind, besteht die Möglichkeit dies nach Ablauf der Frist von 45 Tagen einer zuständigen Kontrollbehörde zu melden, wobei immer die Behörde im Bundesland des Herstellers zuständig ist. Laut Angaben des Umweltbundesamtes ist es „Ziel der REACH-Verordnung, dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden.“ Auch könnten gelistete Stoffe einer Zulassungspflicht unterworfen werden, so dass sie nur noch nach vorheriger behördlicher Genehmigung vermarktet und genutzt werden dürfen, erläuterte die Behörde die Vorteile der REACH-Kandidatenliste. Der Präsident des Umweltbundesamtes ergänzte: „Auch künftig bleibt viel zu tun beim Schutz der Umwelt und des Menschen vor schädlichen Auswirkungen von Chemikalien.“ Die Mitgliedstaaten, die EU-Kommission und die ECHA seien darum bemüht, die Kandidatenliste fortlaufend zu ergänzen und „bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe auf die Kandidatenliste zu bringen.“
Allerdings stellt sich die Frage, wie effektiv die bisherigen Regelungen tatsächlich sind. Denn der Anteil der Verbraucher, die eine entsprechende Anfrage an die Unternehmen richten, dürfte erfahrungsgemäß eher gering ausfallen. (fp)
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