Pflege-TÜV-Ergebnisse dürfen veröffentlicht werden
17.08.2012
Der sogenannte Pflege-TÜV, das heißt die Veröffentlichung von Berichten über die Qualität der Pflegeeinrichtungen durch die Krankenkassen, ist zulässig. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem gestrigen Urteilsspruch entschieden.
Die Suche nach einer geeigneten Pflegeeinrichtung fällt Betroffenen und ihren Angehörigen oftmals äußerst schwer. Ein hilfreicher Anhaltspunkt zur Qualität der Einrichtungen können die Ergebnisse der bundesweiten Qualitätsprüfungen aus den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sein – sofern sie veröffentlicht werden. Daher bieten die Pflegekassen im Internet eine übersichtliche Zusammenstellung dieser sogenannten Pflege-TÜV-Ergebnisse an. Dagegen zog jedoch eine Kölner Pflegeeinrichtung vor Gericht, weil „die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe“ und außerdem verfassungsrechtliche Bedenken geltend zu machen sein, so die Mitteilung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen.
Pflege-TÜV bietet Informationen für Pflegebedürftige und deren Angehörige
Den Argumenten der Kölner Pflegeeinrichtung, die bisher mit der sehr guten Schulnote 1,1 bewertet wurde, folgte der 10. Senat des Landessozialgerichts jedoch nicht. „Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet“, so die Mitteilung des Gerichts. Tatsächlichen helfen die veröffentlichen Berichte zu den Qualitätsprüfungen nach Auffassung der Richter den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen einen vergleichbaren Überblick der Pflegeheime zu gewinnen. Die Pflegeeinrichtungen können die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der „Transparenzberichte“ nach der Entscheidung des Landessozialgerichts (AZ: L 10 P 137/11) nicht verhindern. Die als Pflege-TÜV bezeichnete Veröffentlichung der Qualitätsprüfungen durch die Pflegekassen ist demnach grundsätzlich zulässig. Allerdings besteht für die klagende Kölner Pflegeeinrichtung noch die Möglichkeit gegen das Urteil in Revision beim Bundessozialgericht zu gehen. (fp)
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