Gerichtsurteil: Klare Grenze zwischen Arbeitsplatzkonflikt und Mobbing
20.01.2012
Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz ist automatisch als Mobbing zu bewerten. Tatsächlich liege Mobbing erst vor, wenn durch ein feindliches Umfeld am Arbeitsplatz die Würde der Arbeitnehmer wiederholt verletzt wird, so das aktuelle Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 11 Sa 722/10).
Dem Landesarbeitsgericht (LAG) zufolge sind Konflikte am Arbeitsplatz im Berufsleben keine Seltenheit und nicht zwangsweise als Mobbing zu bewerten, selbst wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinziehen. Die Konflikte seien Teil des normalen Arbeitslebens, solange Arbeitgeber und Vorgesetzte mit diesen „sozial- und rechtsadäquat“ umgehen, urteilte das LAG am Donnerstag. Mit dem Urteilsspruch wies das LAG die Klage eines Oberarztes gegen seinen früheren Chefarzt im Krankenhaus Lünen zurück.
In dem aktuellen Fall hatte der heute 61-jährige Oberarzt, der seit 1987 in einer Klinik in Lünen tätig war, gegen den Chefarzt geklagt, der den Posten erhielt, auf den sich auch der 61-Jährige beworben hatte. Im Jahr 2001 bewarb sich der Oberarzt auf die Stelle als Chefarzt der neurochirurgischen Abteilung, die er etwas länger als ein Jahr bereits kommissarisch geleitet hatte. Doch die Klinik entschied sich für einen externen Bewerber, der anschließend zum Vorgesetzten des 61-jährigen Oberarztes wurde. Von seinem neuen Chef fühlte sich der Oberarzt derart gemobbt, dass er im Jahr 2004 erstmals vor Gericht zog, um eine Entlassung des Chefarztes sowie ein beachtliches Schmerzensgeld durchzusetzen.
Grundsatzurteil zum Thema Mobbing
Der Rechtsstreit endete mit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt zum Thema Mobbing (Urteilsspruch vom 25. Oktober 2007, Az.: 8 AZR 593/06). Demzufolge sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ihre Beschäftigten vor intensivem Mobbing zu schützen. Gelingt dies nicht, haben die betroffenen Mobbingopfer Anspruch auf Schadensersatz, entschied das Bundesarbeitsgericht. Ein Rechtsanspruch auf Entlassung des mobbenden Chefs besteht in der Regel jedoch nicht. Der gemobbte Oberarzt und das Klinikum einigten sich auf Basis dieses Urteilsspruchs auf einen Vergleich, der eine Versetzung des Mediziners in den Bereich des medizinischen Controllings vorsah. Für den 61-Jährigen war das Thema mit der Einigung jedoch offenbar nicht aus der Welt und so reichte er eine Klage auf Schadensersatz gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten ein. 500.000 Euro sollte der Chefarzt nach dem Willen des Klägers als Schadenersatz zahlen, da dieser seine Karriere verpfuscht habe.
Oberarzt hat keine Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld
Das LAG Hamm konnte der Argumentation des vermeintlich gemobbten Oberarztes jedoch nicht folgen und – wies wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Dortmund – die Klage des 61-Jährigen zurück. Dem Urteil des LAG zufolge sind Arbeitsplatzkonflikte durchaus üblich und nicht zwangsweise als Mobbing zu bewerten, selbst wenn sich diese über einen längeren Zeitraum hinziehen. Solange sich Arbeitgeber und Vorgesetzte „sozial- und rechtsadäquat“ verhalten, können die Konflikte daher als normaler Bestandteil des Berufslebens bewertet werden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz entstehe erst, „wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt“ wird. Kennzeichnende hierfür sei ein „durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen“ geprägtes Arbeitsumfeld.
Mobbingtypisches feindliches Umfeld nicht zu erkennen
Zwar hatte der Kläger im Rahme des Verfahrens 29 Fälle vermeintlichen Mobbings angebracht, doch im Rahmen der Anhörung von zehn Zeugen konnten die Richter „die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen.“ Nach Ansicht der Richter haben die geschilderten Konflikte den „noch üblichen Rahmen“ derartiger Auseinandersetzung im Berufsleben „nicht überschritten.“ Allerdings bleibt dem Kläger noch die Möglichkeit der Revision beim BAG, die von den Richtern des LAG ausdrücklich offen gelassen wurde. (fp)
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