Ab Januar 2027 dürfen gesetzliche Krankenkassen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Behandlungen auch nicht mehr als freiwillige Extras bezahlen. Zuschüsse für Osteopathie und bestimmte pflanzliche Medikamente bleiben dagegen möglich.
Für Versicherte kommt es darauf an, welche Kosten ihre Kasse tatsächlich übernimmt. Neben den Zuschüssen lohnt dabei auch ein Blick auf den Zusatzbeitrag.
Homöopathie: Was ab Januar nicht mehr bezahlt wird
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seit dem 30. Juli sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel nicht mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, auch bei Kindern und Jugendlichen.
Bis Ende 2026 können Kassen entsprechende Angebote noch als freiwillige Satzungsleistungen vorsehen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt auch diese Möglichkeit für die genannten Arzneimittel und Behandlungen.
Auch die Homöopathieverträge mit der IKK classic und der Securvita enden nach Angaben der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zum 31. Dezember 2026.
Osteopathie bleibt erstattungsfähig – diese Zuschüsse gelten derzeit
Osteopathie ist von diesem Ausschluss nicht erfasst und kann weiterhin als zusätzliche Kassenleistung angeboten werden. Wie die Behandlung eingeordnet wird, erläutert unser Hintergrundbeitrag Was ist Osteopathie?.
Die folgenden Beispiele beschreiben die am 3. November 2026 veröffentlichten Angebote. Für Behandlungen ab Januar sollten Versicherte die Leistungsbedingungen für 2027 prüfen.
Die Techniker Krankenkasse bezuschusst aktuell maximal drei osteopathische Behandlungen pro Kalenderjahr mit jeweils bis zu 40 Euro. Sie verlangt unter anderem eine vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Bescheinigung und eine Osteopathin oder einen Osteopathen mit der geforderten Qualifikation.
Die hkk nennt maximal vier Behandlungen mit jeweils bis zu 40 Euro, insgesamt höchstens 160 Euro pro Kalenderjahr. Auch hier gelten Vorgaben zur Qualifikation und zur ärztlichen Empfehlung.
Pflanzenarzneimittel: hkk kündigt bis zu 100 Euro für 2027 an
Pflanzliche Arzneimittel der Phytotherapie sind vom Homöopathie-Ausschluss zu unterscheiden. Allerdings können auch homöopathische oder anthroposophische Präparate pflanzliche Bestandteile enthalten, weshalb die Einordnung des konkreten Produkts entscheidend ist.
Ein ausdrücklich für 2027 angekündigtes Angebot findet sich bei der hkk: Sie will weiterhin bis zu 100 Euro jährlich für bestimmte ärztlich verordnete pflanzliche Arzneimittel erstatten. Gemeint sind apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Medikamente; als Unterlagen nennt die Kasse Originalrechnung und ärztliche Verordnung.
Bei der TK ist die bisherige 100-Euro-Regelung für alternative Arzneimittel ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Welche Phytotherapie-Leistungen danach gelten, lässt sich aus dieser Angabe allein nicht ableiten.
Eine Zusage für pflanzliche Arzneimittel umfasst nicht automatisch Nahrungsergänzungsmittel oder sämtliche Produkte aus Drogerie und Apotheke. Bei einer Anfrage hilft deshalb der genaue Präparatename.
Weitere Informationen bietet unser Beitrag zur Phytotherapie. Wer mehrere Medikamente einnimmt, sollte mögliche Wechselwirkungen vor der Anwendung eines zusätzlichen Pflanzenpräparats in der Arztpraxis oder Apotheke besprechen.
Welche Zuschüsse und Budgets infrage kommen
| Angebot | Was Versicherte beachten sollten |
|---|---|
| Zuschuss für Osteopathie | Sitzungszahl, Betrag je Termin und Qualifikation der behandelnden Person prüfen. |
| Zusätzliche Leistung für Pflanzenarzneimittel | Erstattung hängt vom Präparat, der Verordnung und den Kassenbedingungen ab. |
| Gemeinsames Gesundheitsbudget | Andere Leistungen können den verfügbaren Jahresbetrag bereits verringert haben. |
| Zweckgebundener Gesundheitsbonus | Erst durch anerkannte Aktivitäten erworben; nur für zugelassene Ausgaben verwendbar. |
| Reguläre Arzneimittelversorgung | Bei rezeptfreien Mitteln gelten für Erwachsene insbesondere die Ausnahmen der Arzneimittel-Richtlinie. |
Bei Bonusprogrammen gelten eigene Bedingungen
Ein Zuschuss aus der Kassensatzung und ein Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten sind unterschiedliche Angebote. Für einen Bonus müssen Versicherte zunächst die vorgesehenen Aktivitäten nachweisen, etwa bestimmte Vorsorgeuntersuchungen oder sportliche Aktivitäten.
Anschließend kann je nach Programm eine Auszahlung oder ein zweckgebundener Zuschuss zu Gesundheitsausgaben möglich sein. Ob ein solcher Zuschuss für pflanzliche Arzneimittel eingesetzt werden darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungskatalog.
Für Bonusprogramme müssen die zugelassenen Ausgaben für 2027 gesondert geprüft werden. Die angekündigten 100 Euro der hkk sind hingegen ein Arzneimittelzuschuss, der nicht erst durch Bonusaktivitäten erworben werden muss.
Ob sich mehrere Angebote kombinieren lassen, hängt davon ab, ob sie unabhängig voneinander gelten oder gemeinsame Höchstgrenzen haben. Bei einer Erstattung gegen Rechnung zählt zudem, welcher Betrag nach anderen Zuschüssen noch selbst getragen wird.
Wann rezeptfreie Medikamente regulär bezahlt werden
Für Erwachsene sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich von der regulären Versorgung ausgeschlossen. Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn ein Mittel bei einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gilt und die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie erfüllt sind.
Die entsprechenden Ausnahmen legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner OTC-Übersicht fest. Bevor Versicherte ein freiwilliges Arzneimittelbudget einsetzen, können sie in ihrer Praxis nachfragen, ob für das konkrete Präparat und ihre Erkrankung eine reguläre Kassenverordnung infrage kommt.
Ein grünes Rezept allein begründet keinen Erstattungsanspruch. Es dokumentiert eine ärztliche Empfehlung; ob die Kasse zahlt, muss zusätzlich geklärt werden.
So vergleichen Versicherte die Kassen sinnvoll
In einem Kassenvergleich sollten Versicherte gezielt nach „Osteopathie“ und „Phytotherapie“ beziehungsweise „pflanzlichen Arzneimitteln“ suchen. Die Sammelkategorie „Naturheilverfahren“ ist dafür zu ungenau.
Bei Osteopathie sollten neben der Sitzungszahl auch Erstattungsquote, Betrag je Termin und Jahreshöchstbetrag verglichen werden. Bei Arzneimitteln kommt es auf die anerkannten Präparate, die erforderliche Verordnung und mögliche gemeinsame Budgetgrenzen an.
Vor einem Wechsel sollte die neue Kasse die gewünschte Leistung möglichst schriftlich bestätigen. Dabei lässt sich auch klären, ob die bisherige Osteopathiepraxis die Voraussetzungen erfüllt und die Kasse am eigenen Wohn- oder Beschäftigungsort wählbar ist.
Für Rentner zählt die persönliche Beitragsersparnis
Ein höherer Zusatzbeitrag kann einen attraktiven Behandlungszuschuss finanziell aufzehren. Für den Vergleich zählt deshalb der Betrag, den Versicherte tatsächlich selbst zusätzlich zahlen oder einsparen.
Bei Beiträgen aus der gesetzlichen Rente trägt die Rentenversicherung die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Für andere beitragspflichtige Einnahmen können andere Regeln gelten, weshalb Versicherte ihre tatsächliche Ersparnis berechnen sollten.
Bei einer beitragspflichtigen gesetzlichen Monatsrente von 1.500 Euro bedeuten beispielsweise 0,4 Prozentpunkte Unterschied beim Zusatzbeitrag einen eigenen Beitragsunterschied von drei Euro im Monat. Das sind 36 Euro im Jahr; berücksichtigt wird in dieser vereinfachten Rechnung ausschließlich der Beitrag aus der gesetzlichen Rente.
Sonderkündigungsrecht: Diese Frist sollten Versicherte kennen
Erhebt die Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, besteht grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Es muss bis zum Ende des Monats ausgeübt werden, für den der Beitrag erstmals erhoben oder erhöht wird.
Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 müssen Versicherte ihren Wechselwunsch grundsätzlich bis zum 31. Januar gegenüber der neuen Kasse erklären. Diese übernimmt das elektronische Meldeverfahren mit der bisherigen Krankenkasse.
Die gewöhnliche zwölfmonatige Bindungsfrist entfällt dann, die Wechselzeit von zwei vollen Kalendermonaten bleibt bestehen. Wer im Januar den Wechsel zur neuen Kasse erklärt, wird daher regelmäßig am 1. April dort Mitglied; bis dahin ist der erhöhte Beitrag zu zahlen.
Eine Ausnahme gilt beim Krankengeld-Wahltarif, für den das Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung nicht greift. Bestehende Wahltarife sollten deshalb vor dem Wechsel geprüft werden.
Der gesetzlich angeordnete Wegfall der Homöopathie-Erstattung löst für sich genommen dieses Sonderkündigungsrecht nicht aus. Ein Wechsel kann die gestrichene Leistung zudem nicht erhalten, weil der Ausschluss für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt.
Praxisbeispiel: 120 Euro Zuschuss, 150 Euro Eigenanteil
Ein 61-jähriger Versicherter plant drei osteopathische Behandlungen zu je 90 Euro. Seine Kasse bestätigt ihm für 2027 jeweils 40 Euro Zuschuss, wenn die ärztliche Bescheinigung und die geforderte Qualifikation vorliegen.
Von insgesamt 270 Euro bekommt er somit 120 Euro zurück und trägt 150 Euro selbst. Das fiktive Beispiel zeigt, weshalb für die eigene Rechnung der Eurobetrag je Behandlung entscheidend ist.
Häufige Fragen zur Kostenerstattung ab 2027
Kann ich Homöopathie ab 2027 bei einer anderen Kasse erstattet bekommen?
Der gesetzliche Ausschluss gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen. Ein Wechsel eröffnet deshalb keine weitere Erstattung als freiwillige Satzungsleistung.
Wird Osteopathie weiterhin bezuschusst?
Das bleibt möglich, hängt aber vom Angebot der jeweiligen Kasse ab. Häufig gelten Grenzen je Sitzung und Kalenderjahr sowie Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung und die Qualifikation.
Welche Pflanzenmedikamente werden 2027 bezahlt?
Die hkk hat für bestimmte Pflanzenarzneimittel bis zu 100 Euro jährlich angekündigt. Welche Medikamente die eigene Kasse übernimmt, hängt von deren Leistungsbedingungen ab.
Reicht ein grünes Rezept für die Kostenerstattung?
Nein, zusätzlich müssen die Erstattungsbedingungen erfüllt sein. Das grüne Rezept allein ist keine Kostenzusage.
Kann ich Bonus und Gesundheitsbudget zusammen nutzen?
Bei einer Erstattung gegen Rechnung kann höchstens der nach anderen Zuschüssen noch selbst getragene Betrag angesetzt werden. Ein unabhängig erworbener Geldbonus ist davon zu unterscheiden; für die Kombination gelten die Bedingungen des jeweiligen Programms.
Bis wann muss ich bei einem höheren Zusatzbeitrag handeln?
Grundsätzlich bis zum Ende des Monats, für den die Erhöhung gilt. Bei einer Erhöhung zum Januar 2027 ist das der 31. Januar; die neue Mitgliedschaft beginnt bei einem Wechsel im Januar regelmäßig im April.
Autoren- und Quelleninformationen
Dieser Text entspricht den Vorgaben der ärztlichen Fachliteratur, medizinischen Leitlinien sowie aktuellen Studien und wurde von Medizinern und Medizinerinnen geprüft.
- § 31 SGB V – Versorgung mit Arzneimitteln: Gesetzliche Grundlage zum Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel aus der regulären Kassenversorgung.
- § 11 SGB V – Fassung ab 1. Januar 2027: Ausschluss homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel und Leistungen als zusätzliche Satzungsleistungen.
- Kassenärztliche Vereinigung Sachsen: Homöopathieverträge werden zum 31. Dezember 2026 beendet: Mitteilung vom 8. Oktober 2026 zu den Verträgen mit IKK classic und Securvita.
- Techniker Krankenkasse: Zuschuss für Osteopathie: Angaben zu Sitzungszahl, Erstattungshöhe und Voraussetzungen.
- hkk: Kostenübernahme für Osteopathie: Angaben zu Zuschüssen und erforderlichen Nachweisen.
- hkk: Naturarzneimittel und Kostenübernahme ab 2027: Ankündigung einer weiteren Erstattung bestimmter pflanzlicher Arzneimittel bis zu 100 Euro jährlich.
- Techniker Krankenkasse: Welche alternativen Arzneimittel werden bezahlt?: Bisherige Erstattungsregelung mit Befristung bis zum 31. Dezember 2026.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: OTC-Übersicht: Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
- § 175 SGB V – Krankenkassenwahl und Sonderkündigungsrecht: Gesetzliche Regelungen zu Bindungsfrist, Wechselverfahren und Zusatzbeitragserhöhung.
- gesund.bund.de: Wechsel der Krankenkasse: Erläuterungen zu Wechselzeiten, Sonderkündigungsrecht und Wahltarifen
- Bundesgesundheitsministerium: Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung: Informationen zum Zusatzbeitrag und zur hälftigen Beteiligung der Rentenversicherung bei Beiträgen aus der gesetzlichen Rente.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel enthält nur allgemeine Hinweise und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.









